Die Verordnung von apparativer intermittierender
Kompression (AIK) zur Therapie im häuslichen Bereich. Ödemerkrankungen sind progredient, die bei nicht ausreichender Behandlung zu schweren Sekundärschäden bis hin zur Invalidität führen können. Die Therapie im häuslichen Bereich mit apparativer intermittierender Kompression (AIK) ist eine weltweit mit Erfolg praktizierte ergänzende Behandlungsmethode bei Ödemerkrankungen verschiedener Genese. Der Patient arbeitet eigenverantwortlich mit und trägt durch die vermehrte Therapiemöglichkeit im häuslichen Bereich wesentlich zur Genesung und Kostendämpfung bei. Eine Verordnung ist sinnvoll bei medizinischer und / oder wirtschaftlicher Notwendigkeit. Anhaltspunkte für eine Verordnung: • Wenn die herkömmliche Behandlung mit Kompressionsstrümpfen, -hosen, -verbänden nicht ausreichend ist. • Wenn die physiotherapeutischen Behandlungen nicht ausreichend verordnet oder in Anspruch genommen werden können. (Beruf, Terminprobleme, Haushalt, Kinder, Behinderung, zu lange Anfahrtswege, nicht mobil, usw.). •Wenn der erreichte Behandlungserfolg (Physiotherapie, Klinikaufenthalt, Reha) gesichert und/oder verbessert werden soll. • Um chronische Leiden zu lindern und dem irreversiblen Stadium entgegenzuwirken. • Bei Unverträglichkeit von Dauerkompression (Schmerzen / Allergie, etc.). • Zur Behandlung chronischer Schmerzen (Spannungsschmerz, Lymph- / Lipödem). • Bei notwendiger Kostenreduzierung durch Minimierung anderer Therapiemaßnahmen. • Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit bei notwendiger Dauerbehandlung. Voraussetzungen für die Verordnung • Gute Kooperation und Compliance des Patienten. • Tragen der Dauerkompression (Kompressionsstrümpfe, -hosen, -verbände), ausgenommen Unverträglichkeit. • Lymphödem immer in Verbindung mit manueller Lymphdrainage. • Überprüfung der Wirksamkeit und Verträglichkeit. • Erlernen der Gerätehandhabung. • Beachtung der Therapieanweisung. • Therapiekontrolle durch Arzt / Physiotherapeut. Vorteile für den Patienten • Der Patient ist frei in der Wahl des Therapiezeitpunkts und der Therapiedauer. • Bei akuten Beschwerden kann der Patient spontan reagieren. • Es können therapiefreie Zeiten überbrückt werden (abends, am Wochenende, im Urlaub). • Die Möglichkeit zur Therapie, wenn andere physikalische Behandlungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen werden können (Beruf, Terminprobleme, Haushalt, Kinder, Behinderung, zu lange Anfahrtswege, nicht mobil, usw.). • Morgendliche Therapiemöglichkeit auch zum leichteren Anziehen der Kompressionsstrümpfe. Vorteile für den Kostenträger • Entlastung der Ressourcen durch Minimierung anderer Therapiemaßnahmen. • Möglichkeit des Wiedereinsatzes. • Bei guter Versorgung zufriedene Versicherungsnehmer. • Langfristige Kostenersparnis durch Reduzierung ambulanter und klinischer Behandlungen. Verschiedene Gerätetypen Man untergliedert die (AIK) in Ein- und Mehr-Kammer-Systeme Beim Ein-Kammer-System besteht die Behandlungsmanschette aus einer einzigen großen Luftkammer. Die Mehr-Kammer-Systeme unterscheiden sich weiterhin in der Anzahl und der Anordnung der einzelnen Luftkammern der Behandlungsmanschette (nebeneinander liegend oder überlappend, ob mit sequentiellem oder gradient sequentiellem Druckaufbau). Jahrelange Anwendererfahrung und die Ergebnisse zahlreicher medizinischer Publikationen haben jedem System zur AIK eigene Indikationen zugeordnet, die in einer Empfehlung zusammengefasst sind. Diese "System- und Indikationsrichtlinie" verhindert eine mögliche Über- oder Unter- versorgung der Patienten. Eine Überversorgung wiederspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot durch unnötige Ausgaben. Eine Unterversorgung wiederspricht dem SGB und birgt die Gefahr der Schädigung des Patienten mit gleichzeitiger Unwirtschaftlichkeit wegen mangelndem Heilerfolg. "System- und Indikationsrichtlinie" Ein-Kammer-Systeme • leichte venöse Ödeme • Thromboseprophylaxe Drei-, Vier-, Sechs-Kammer-Systeme mit fragmentiert nebeneinander angeordneten Luftkammern • chronisch venöses Ödem • Ulcus Cruris venosum • Stauungszustände infolge Immobilitäten (arthrogenes Stauungssyndrom, Paresen und Teilparesen) • posttraumatisches Ödem Zwölf-Kammer-Systeme mit überlappenden Luftkammern und gradientem und/oder sequenziellem Druckaufbau • primäres Lymphödem zusätzlich zur KPE • sekundäres Lymphödem ohne proximale Sperre zusätzlich zur KPE • Lipödem • Mischformen (Phlebo-Lymph-Lip usw.) bevorzugt mit Einschluß des Bauch-, Beckenbereichs (Hosenmanschette / Hosen-Combi) Versorgungsanspruch / Verordnungsgrundsätze Quelle: Hilfsmittelrichtlinien Liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Versorgung mit Hilfsmitteln vor, so hat der Versicherte grundsätzlich einen Anspruch auf die Leistung, sofern nicht gesetzliche Einschränkungen dem entgegenstehen. Die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen ausreichend, zweckmäßig sowie wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. SGB V §33Abs.1: Versicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 ausgeschlossen sind. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfasst nicht die Kosten des Brillengestells. Voraussetzungen für die Verordnung von Hilfsmitteln Quelle: Hilfsmittelrichtlinien Hilfsmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen, • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder • Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern. Hilfsmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, sofern sie von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst und im Hilfsmittelverzeichnis der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind. Hilfsmittel können durch die Krankenkassen auch leihweise überlassen werden. Vor der Verordnung von Hilfsmitteln Quelle: Hilfsmittelrichtlinien soll der Kassenarzt prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestrebte Behandlungsziel durch andere Maßnahmen (zum Beispiel sportliche Betätigung, Änderung der Lebensführung) erreicht werden kann. Bei der Verordnung von Hilfsmitteln sind die Grundsätze von Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Gegenüber Verordnungswünschen der Versicherten ist Zurückhaltung geboten. Von gleichartig wirkenden Hilfsmitteln ist im Rahmen der Indikationsstellung das nach Art und Umfang dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entsprechende zu verordnen. Die Verordnung von Hilfsmitteln kann nur erfolgen, wenn sich der behandelnde Kassenarzt von dem Zustand des Kranken überzeugt und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind. Der Kassenarzt soll sich vergewissern, ob das abgegebene Hilfsmittel seiner Verordnung entspricht und den vorgesehenen Zweck erfüllt. Vor einer Wiederverordnung von Hilfsmitteln soll sich der Kassenarzt vergewissern, ob die Gebrauchsfähigkeit des bisher verwendeten Mittels durch Änderung oder Instandsetzung erhalten werden kann. Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln kann nur dann verordnet werden, wen dies aus hygienischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Als Mehrfachausstattung sind funktionsgleiche Mittel anzusehen. Die Verordnung von Maßanfertigungen ist nicht zulässig, wenn die Versorgung mit Fertigartikeln (Konfektion oder Maßkonfektion) denselben Zweck erfüllt. Der Kassenarzt soll Art und Umfang der Verordnung in seinen Behandlungsunterlagen aufzeichnen. Die Kassenärzte sind gehalten, die Verordnung von Hilfsmitteln sorgfältig und leserlich auszustellen. Die Verordnungen sind auf den vereinbarten Vordruckmustern vorzunehmen. Die Verwendung von Stempeln ist nicht zulässig. In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. Der Kassenarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums insbesondere angeben: bei Hilfsmitteln - Anzahl - Bezeichnung des Hilfsmittels - Art der Herstellung (Konfektion, Anfertigung nach Maß). - Hinweise (zum Beispiel über Zweckbestimmung), die eine funktionsgerechte Anfertigung, Zurichtung oder Abänderung durch den Lieferanten gewährleisten. Ggf. sind die notwendigen Angaben der Verordnung gesondert beizufügen. Weiter zu den einzelnen Geräten die im Hilfsmittelkatalog gelistet sind |